AGB
§ 1 Zusammenarbeit
1.1. Apofocus Eberhard Flüs e.K., im Folgenden Auftragnehmer genannt, und der Auftraggeber verpflichten sich vertrauensvoll zusammen zu arbeiten und sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig zu informieren..
1.2. Erkennt der Auftragnehmer, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
1.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftraggeber in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung zu informieren, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
§ 2 Mitwirkungspflicht des Kunden
2.1. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen, indem er rechtzeitig Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern, zur Verfügung stellt.
2.2. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer ausführlich über die zu erbringende Leistung. Alle Anforderungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Nachträgliche Änderungen der Aufträge müssen schriftlich protokolliert werden und Bedürfen der Rücksprache mit dem Auftragnehmer. Dabei entstehende zusätzliche Kosten hat der Auftraggeber in vollständiger Höhe zu entrichten.
2.3. Der Auftraggeber stellt, in Rücksprache mit dem Auftragnehmer, in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
2.4. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Auftraggebers überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt dieser die hierfür anfallenden Kosten.
§ 3 Einbeziehung von Dritten
3.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber, Dritte im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers mit der Erbringung einzelner Leistungen zu beauftragen.
3.2. Der Auftraggeber darf die ihm obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann dies nur ablehnen, wenn begründete Einwände vorliegen.
§ 4 Termine
4.1. Termine zur Leistungserbringung gelten für den Auftragnehmer nur dann als fix, wenn sie schriftlich festgelegt und als verbindlich bezeichnet wurden. Andernfalls sind Termine und Lieferfristen lediglich unverbindliche Orientierungshilfen.
4.2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und berechtigen den Auftragnehmer, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
§ 5 Leistungsänderungen
5.1. Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ändern, so müssen alle Änderungswünsche dem Auftragnehmer in schriftlicher Form dargelegt werden.
5.2. Nach Prüfung des Anliegens wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Sollten die Änderungswünsche für den Auftragnehmer nicht realisierbar sein, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber begründend darlegen.
5.3. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
5.4. Der Auftraggeber hat, die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten.
5.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist.
§ 6 Vergütung
6.1. Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz des Auftragnehmers mehr als 50 Km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann der Auftragnehmer einen Aufschlag in Höhe von 30% erheben.
6.2. Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt, sofern nicht im Rahmen eines Projekthonorars vereinbart, grundsätzlich mit Stellung einer monatlichen Beraterrechnung. Vom Auftragnehmer erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
6.3. Alle Leistungen, die über die Leistungen hinaus gehen, die mit der monatlichen Beraterrechnung vergütet werden, werden dem Auftragnehmer zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt für die Produktion von Druckprodukten, die Berechnung von Waren, die der Auftragnehmer im Rahmen der zu erbringenden Leistungen für den Auftraggeber erworben hat und die Weiterberechnung der Leistungen Dritter.
6.4. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.5. Alle Rechnungen sind zahlbar mit einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungsstellung.
§ 7 Elektronische Rechnungslegung
7.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
§ 8 Rechte
8.1. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber an den erbrachten Leistungen das einfache Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen.
8.2. Die von dem Auftragnehmer erstellten digitalen Daten aller Art sind grundsätzlich Eigentum des Auftragnehmers.
8.3. Alle urheberechtlich geschützten Werke oder deren Reproduktionen dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers nicht bearbeitet oder umgestaltet werden.
8.4. Die Weitergabe der Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Werken an Dritte bedarf, sofern nicht anders vereinbart, eine vorherige schriftliche Einwilligung der Agentur.
8.5. Der Auftragnehmer stellt die Arbeitsergebnisse nur in dem Format zur Verfügung, die der Auftraggeber für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen benötigt.
8.6. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Der Auftragnehmer kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
8.7. Der Auftragnehmer darf die erstellten Arbeitsergebnisse uneingeschränkt im Rahmen der Eigenwerbung nutzen.
§ 9 Schutzrechtsverletzungen
9.1. Der Auftragnehmer stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
9.2. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Auftragnehmer, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
§ 10 Rücktritt
10.1. Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
§ 11 Haftung
11.1. Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2. Die Haftung ist begrenzt auf die Summe des geschlossenen Vertrages.
11.3. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem Anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
11.4. Der Auftragsgeber hat den Beweis zu erbringen, dass ein Schaden vom Auftragnehmer verschuldet worden ist.
§ 12 Geheimhaltung
12.1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc., gelten nicht als Dritte.
12.2. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
12.3. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
12.4. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
§ 13 Sonstiges
13.1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
13.2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
13.3. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
13.4. Der Auftragnehmer hat das Recht, den Auftraggeber auf seinem Internetauftritt oder in anderen Medien als Referenzkunden anzugeben.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
14.2. Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
14.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
14.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.